Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.07.2024 sind Schuldner allein für die Sicherstellung einer geschuldeten Zahlung gegenüber dem Gläubiger verantwortlich. In dem Fall wurde die Kaufsumme vom Käufer auf ein falsches Konto überwiesen, nachdem der Emailverkehr zwischen Verkäufer und Käufer gehakt wurde. Dem Käufer wurde glaubhaft vorgetäuscht, dass sich die Bankverbindung des Verkäufers geändert hatte, der Käufer hatte daraufhin arglos dorthin überwiesen, ohne sich die Änderung nochmals telefonisch bestätigen zu lassen.
In einem anderen Fall wurden per Email verschickte Rechnungen abgefangen und hinsichtlich der Kontoverbindung manipuliert, so dass der Rechnungsempfänger auf ein fremdes Konto gezahlt hat. Hierzu hat das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 18.12.2024 klargestellt, dass, wenn eine Rechnung ohne sog. „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ per Email versendet wird, dies dazu führen kann, dass der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch gegen den Versender hat und ein nochmaliges Zahlungsverlangen nach Art. 82 DSGVO ins Leere läuft. Eine „Ende-zu Ende-Verschlüsselung“ ist bei Verbraucherverträgen selten. Dennoch gibt es praxisnahe Schutzmaßnahmen, um das Risiko von Rechnungsbetrug deutlich zu minimieren. Je nach Vertragskonstellation und Versicherungsunternehmen können solche Schäden über eine Cyberversicherung oder durch eine Versicherung gegen Internet- und Wirtschaftskriminalität abgedeckt werden.